Abschreibung von Photovoltaik Anlagen

Photovoltaik Anlagen - Informationen zur Abschreibung von Photovoltaikanlagen (linear, degressiv, Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbetrag)
Wie bei jedem anderen Wirtschaftsgut hat auch eine Photovoltaik Anlage eine bestimmte Nutzungsdauer. Diese beträgt momentan 20 Jahre. Genauso lang bezieht der Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung. Die Abschreibung wirkt sich steuermindernd aus, da die Abschreibung den Gewinn der Photovoltaik Anlage mindert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Photovoltaik Anlage abzuschreiben.

Zum Thema Abschreibung von Photovoltaikanlagen lassen sie sich am besten von ihrem Steuerberater beraten. Je nachdem, wie ihre gesamte steuerliche Situation ist, haben die unterschiedlichen Abschreibungsmethoden Vorteile oder Nachteile.

 

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Lineare Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Die Abschreibung von Photovoltaik Anlagen beträgt bei linearer (gleichmäßiger) Abschreibung 5% je Jahr. Somit ist die Anlage nach 20 Jahren vollständig abgeschrieben. Der Vorteil der linearen Abschreibung ist die gleichmäßige Belastung jedes Jahr.

Im Jahr der Anschaffung wird die Abschreibung anteilig nach Monaten berechnet. Wird die Anlage beispielsweise im Juli angeschafft, dann beträgt die Abschreibung 6/12 von 5%.

Degressive Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Bei der degressiven Abschreibung konnten bis zum 31.12.2010 max. 12,5% (2,5 fache lineare Abschreibung) je Jahr abgeschrieben werden (galt nur in 2009 und 2010). Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung steht ab 2011 für die Abschreibung von Photovoltaik Anlagen nicht mehr zu Verfügung.

Sonderabschreibung von Photovoltaikanlagen

Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer Sonderabschreibung. Es dürfen auf abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren insgesamt 20% abgeschrieben werden. Unter diese abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter zählen auch Photovoltaik Anlagen. Für die Nutzung der Sonderabschreibung gelten allerdings gewisse Voraussetzungen. Das Betriebsvermögen darf seit dem 01.01.2011 235.000 Euro nicht übersteigen (bis 31.12.2010 335.000 Euro). Weiterhin dürfen Unternehmen, welche eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung für die Ermittlung ihres Gewinnes verwenden, nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn (2010: 200.000 Euro) erwirtschaften.

Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd ansetzen, sofern diese die Anschaffung neuer oder gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens planen.

Insgesamt stehen somit für die Abschreibung von PV Anlagen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, welche auch miteinander kombiniert werden können. Für die Wahl der besten Abschreibung für ihre Photovoltaik Anlage informieren sie sich am besten bei ihrem Steuerberater.



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