Regenwassernutzung - rechtlicher Rahmen

Regenwassernutzung - Rechtlicher Rahmen, Gesetze und Gerichtsentscheidungen
Wasserrecht und Baurecht sind Länderkompetenzen. Grundgesetz (Art 20a), Baugesetz (§9) und Wasserhaushaltsgesetz bilden den Rahmen für die Gesetze (Landeswassergesetze) auf Länderebene.

Zisternen sind bis auf Hamburg und Brandenburg bis 50m³ und 3m Höhe genehmigungsfrei.

Die Eigengewinnung von Wasser (bei Gartenbewässerung muss keine Meldung erfolgen) sollte dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Es besteht die Möglichkeit sich von der Versorgung durch das örtliche Wasserversorgungsunternehmen befreien zu lassen, so lange es diesem wirtschaftlich zumutbar ist. Einige gerichtliche Entscheidungen in verschiedenen Bundesländern bestätigen dies.

Antrag auf Befreiung

Es stehen weder wirtschaftliche noch hygienische Belange der Regenwassernutzung für Waschmaschine und Toilette entgegen. Die Anzeige beim örtlichen Wasserversorger ist zwingend notwendig, da das Abwasser meist durch die Entnahme berechnet wird. Durch die Nutzung von Regenwasser verringert sich jedoch die Abnahme von Wasser, nicht jedoch das einleiten von Abwasser (außer bei Gartennutzung). In den meisten Fällen wird daher eine extra Wasseruhr installiert oder eine pauschale Vereinbarung mit dem Versorger getroffen. Die Inbetriebnahme einer Regenwasseranlage muss außerdem dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

 

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