Steuerliche Behandlung des selbstgenutzten Solarstroms

USteuerliche Behandlung selbstgenutzter Solarstrom Mit der Änderung des EEG seit 2009 wird selbstgenutzter Solarstrom zusätzlich vergütet. Unklar war bisher die umsatzsteuerliche Behandlung. Können Selbstnutzer sich weiterhin von der Umsatzsteuer befreien und bekommen somit die Umsatzsteuer der eigenen PV-Anlage zurück erstattet?

Für Anlagen, welche ab dem 01.01.2009 installiert wurden und welche kleiner als 30 kW/p sind, gilt die Vergütung von selbstgenutzten Strom in Höhe von 0,2501 Euro je Kilowattstunde.

Unklar war jedoch bisher, ob der Betreiber dann noch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte zu diesem Thema am 01.04.2009 eine Meldung (zur Meldung). Demnach ist der Solar-Anlagenbetreiber auch weiterhin als Unternehmer tätig, auch wenn er den produzierten Solar-Strom selbst nutzt, da umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Stromversorgers vorliegt.

Der Vorsteuerabzug ist auch weiterhin unter den Bedingungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes möglich.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes unterstützt die Regelung. Im BFH-Urteil hatte ein Betreiber eines Blockheizkraftwerkes gegen die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges durch das örtliche Finanzamt geklagt und Recht bekommen. Der BFH entschied, dass es für die Unternehmereigenschaft ausreicht, wenn der Betreiber mind. 10% des hergestellten Stromes verkauft.
 
 


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